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Digitalisierung

Industrie 4.0? Steuerberatung 4.0!

Unsere Fachberater für Digitalisierung analysieren Ihre bestehenden Prozesse und erkennen Lösungsansätze, die Ihren Erfolg sichern und stärken.

Wir sind von dem Softwarehersteller DATEV als „Digitale Kanzlei“ ausgezeichnet und somit sowohl technisch als auch fachlich bestens gerüstet. Sprechen Sie uns jetzt an!

Buchhaltung

Lohnbuchhaltung

Auftragswesen

Revisionssichere Archivierung sämtlicher Papierbelege

(DMS – Document Management System)

Sicher wird es nicht mehr notwendig sein, Papierbelege in der Kanzlei abzugeben. Dennoch legen wir weiterhin größten Wert auf den persönlichen Kontakt mit unseren Mandanten.​

Auszug aus dem Gesetz:

§28a Absatz 1 SGB IV (Meldegrund 10)

„(4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:

  1. im Baugewerbe,
  2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  3. im Personenbeförderungsgewerbe
  4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  5. im Schaustellergewerbe,
  6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
  8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  9. in der Fleischwirtschaft,
  10. im Prostitutionsgewerbe,
  11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.

Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:

  1. den Familien- und die Vornamen,
  2. die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwenigen Angaben (Tag, Ort der Geburt, Anschrift),
  3. die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
  4. den Tag der Beschäftigungsaufnahme.“

Hinweis für den Arbeitnehmer:

Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren

(Gemäß § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes)

Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in den oben genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.