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Leistungen

Steuerberatung 

Ob Unternehmer oder Privatperson: Machen Sie sich die Steuererklärung leicht. Wir füllen die Formulare aus und finden die Stellschrauben zur Steuerersparnis.

Finanzbuchführung

Jederzeit verlässliche Zahlen für Ihren Jahresabschluss: Wir buchen die Belege für Sie, erledigen Ihre  Voranmeldungen und füllen die Formulare aus.

Lohnbuchhaltung 

Konzentrieren Sie sich ganz auf Ihr Kerngeschäft: Wir bieten den komfortablen Komplettservice für Ihre Lohn­buch­haltung.

Betriebswirtschaftliche Beratungen

Geben Sie sich nicht mit Standardlösungen zufrieden! Für optimale Ergebnisse erarbeiten wir gemeinsam die Strategie, die genau zu Ihnen passt. 

Rechtsberatung

In der Steuer- und Wirtschaftsberatung stößt man immer wieder an Rechtsfragen. Wir bieten Ihnen spezialisierte Rechtsberatung aus einer Hand.

Möglichst viele Beratungsbereiche aus einer Hand abzudecken, war immer das Ziel unserer Arbeit.

Auszug aus dem Gesetz:

§28a Absatz 1 SGB IV (Meldegrund 10)

„(4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:

  1. im Baugewerbe,
  2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  3. im Personenbeförderungsgewerbe
  4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  5. im Schaustellergewerbe,
  6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
  8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  9. in der Fleischwirtschaft,
  10. im Prostitutionsgewerbe,
  11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.

Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:

  1. den Familien- und die Vornamen,
  2. die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwenigen Angaben (Tag, Ort der Geburt, Anschrift),
  3. die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
  4. den Tag der Beschäftigungsaufnahme.“

Hinweis für den Arbeitnehmer:

Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren

(Gemäß § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes)

Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in den oben genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.