Bitte beachten Sie unsere neuen Servicezeiten: Montag – Donnerstag 07.30 – 16.30 Uhr

Lohnbuchhaltung

Mehr Zeit für Ihr Kerngeschäft? – Legen Sie Ihre Lohnbuchhaltung einfach komplett in unsere Hände.

Wir pflegen Ihre Personalstammdaten und führen die Jahreslohnkonten. Wir übernehmen die DEÜV-Meldungen und wickeln die Zahlungen an die Krankenkassen ab. Und am Monatsende übermitteln wir die Zahlen an das Finanzamt. Sie als Arbeitgeber erhalten von uns die Auszahlungsliste und Meldebescheinigungen. Und natürlich die Gehaltsabrechnungen, die Sie nur noch an Ihre Belegschaft ausgeben müssen.

Unseren Mandanten eine Art „Wohlfühloase“ zu bieten, das klingt vielleicht verrückt von einem Steuerberater. Aber tatsächlich ist das unser Ziel. Und die Unternehmer sind dankbar, dass es so ist!

Auszug aus dem Gesetz:

§28a Absatz 1 SGB IV (Meldegrund 10)

„(4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:

  1. im Baugewerbe,
  2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  3. im Personenbeförderungsgewerbe
  4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  5. im Schaustellergewerbe,
  6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
  8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  9. in der Fleischwirtschaft,
  10. im Prostitutionsgewerbe,
  11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.

Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:

  1. den Familien- und die Vornamen,
  2. die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwenigen Angaben (Tag, Ort der Geburt, Anschrift),
  3. die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
  4. den Tag der Beschäftigungsaufnahme.“

Hinweis für den Arbeitnehmer:

Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren

(Gemäß § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes)

Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in den oben genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.