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Impressum

Herausgeber, Sitz der Kanzlei

Stratz & Partner mbB
Dorfstraße 1
79261 Gutach im Breisgau

Telefon: 07685/9102-0
Telefax: 07685/9102-22
E-Mail: kanzlei@stratz-partner.de

Registergericht

Amtsgericht Freiburg, PR 700253

Zuständige Aufsichtsbehörde

Steuerberaterkammer Südbaden, Postfach 5345 , 79020 Freiburg

Zuständige Kammer

Steuerberaterkammer Südbaden, Postfach 5345, 79020 Freiburg

Berufsbezeichnung

Steuerberater (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)

Berufsrechtliche Regelungen

  • Steuerberatungsgesetz (StBerG)
  • Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
  • Berufsordnung für Steuerberater (BOStB)
  • Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)

Die Regelungen können bei der Bundessteuerberaterkammer unter www.bstbk.de (dort unter Downloads/Berufsrecht) eingesehen werden.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz

DE 141977164

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV

Bernhard Stratz

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Design und technische Umsetzung

Medianotions – Studio für Webdesign
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Texte

Hildegund Schaab – Textcellence
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Fotografie

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Technische Plattform

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Auszug aus dem Gesetz:

§28a Absatz 1 SGB IV (Meldegrund 10)

„(4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:

  1. im Baugewerbe,
  2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  3. im Personenbeförderungsgewerbe
  4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  5. im Schaustellergewerbe,
  6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
  8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  9. in der Fleischwirtschaft,
  10. im Prostitutionsgewerbe,
  11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.

Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:

  1. den Familien- und die Vornamen,
  2. die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwenigen Angaben (Tag, Ort der Geburt, Anschrift),
  3. die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
  4. den Tag der Beschäftigungsaufnahme.“

Hinweis für den Arbeitnehmer:

Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren

(Gemäß § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes)

Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in den oben genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.